Die neue AHV-Problematik
von Fabian Baikhardt, lic. iur. und dipl. Steuerexperte
Mit Inkrafttreten des ersten Teils der Unternehmenssteuerreform II per 1. Januar 2009 werden Dividendenbezüge auf Stufe des Anteilsinhabers nun auch bei der direkten Bundessteuer entlastet, nachdem dies auf kantonaler Ebene bereits seit 1. Januar 2006 der Fall ist. Diese Änderung dürfte viele im Betrieb mitarbeitende KMU-Inhaber von AG’s und GmbH’s veranlassen, künftig vermehrt Dividenden auszuschütten und die Lohnbezüge entsprechend zu minimieren. Die AHV befürchtet bei dieser Entwicklung Einnahmeausfälle, da Dividenden – im Gegensatz zu den Löhnen – nicht der AHV-Pflicht unterliegen. Entsprechend versuchen die Sozialversicherungsbehörden, erhöhten Dividendenbezügen durch einen massgeblichen beitragspflichtigen Lohn Grenzen zu setzen. Neben einer steuerlichen Optimierung darf aber die Absicherung der Altersvorsorge des KMU-Inhabers nicht vernachlässigt werden, was zu bedenken ist.
Unternehmenssteuerreform II
Ausschüttungen von Dividenden an den Anteilsinhaber mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 10 Prozent werden im Zuge des Inkrafttretens des ersten Teils der Unternehmenssteuerreform II nun auch auf Bundesebene privilegiert besteuert. Damit werden Dividenden seit 1. Januar 2009 auf den Stufen Bund, Kanton und Gemeinde gleichermassen mittels Teilbesteuerung entlastet. Konkret beträgt diese Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung je nach Zugehörigkeit der Beteiligung zum Privat- oder Geschäftsvermögen 40% bzw. 50%. Aus rein steuerplanerischer Sicht wird eine künftige Erhöhung der Dividendenbezüge bei einer entsprechenden Reduktion der Lohnauszahlungen somit attraktiv.
Problematik der AHV
Die AHV hingegen akzeptiert nicht uneingeschränkt beitragsfreie Dividendenbezüge. Bei Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Dividende und Lohn werden Dividendenbezüge bis zur Grenze eines durchschnittlichen Gehalts in beitragspflichtigen Lohn umqualifiziert. Die nachfolgenden Ausführungen veranschaulichen die diesbezügliche Entwicklung in der Praxis der Sozialversicherungsbehörden und des eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Nach der bisherigen, gerichtlich verschiedentlich geschützten Praxis der Ausgleichskassen wurden drei Kriterien in Beziehung gesetzt und auf das Vorliegen eines Missverhältnisses überprüft: Dividendenzahlungen, das deklarierte AHV-Einkommen und ein branchenübliches Gehalt. Überstieg die ausgeschüttete Dividende eine Verzinsung des Aktienkapitals von 15 Prozent, wurde die Dividende in massgeblichen Lohn umqualifiziert und darauf die AHV abgerechnet. Die Obergrenze dieses beitragspflichtigen massgeblichen Lohns stellte gemäss der erwähnten Praxis ein branchenübliches Gehalt von grundsätzlich Fr. 120’000 dar. Mit Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen vom 31. März 2008 hielt das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV dem Grundsatze nach an dieser Praxis fest. Demnach sollten die Ausgleichskassen dann eine Umqualifizierung von Dividende in beitragspflichtigen Lohn vornehmen, wenn die Dividende eine Verzinsung des Aktienkapitals von 15 Prozent überstieg und gleichzeitig ein tiefer oder kein der Stellung in der Gesellschaft entsprechender Lohn ausbezahlt wurde. Eine beitragspflichtige Lohnaufrechnung bis zum branchenüblichen Gehalt wird gemäss dieser Mitteilung im Weiteren insbesondere dann empfohlen, wenn der ausbezahlte Lohn im Vergleich zu den Vorjahren einerseits erheblich gesunken und die ausgeschüttete Dividende andererseits entsprechend gestiegen ist. Mit aktuellem Entscheid des Bundesgerichtes vom 5. Juni 2008 wurde diese bisherige Praxis nun erfreulicherweise zu Gunsten des im Betrieb mitarbeitenden KMU-Inhabers von AG’s und GmbH‘s präzisiert. Das Bundesgericht kam nämlich zum Schluss, dass es gesetzeswidrig sei, die Angemessenheit der Dividende im Verhältnis zum Aktienkapital zu bemessen. Vielmehr sei die Angemessenheit des beitragsfreien Vermögensertrages nicht in Relation zum Nennwert, sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien zu beurteilen. Dieser Wert entspricht gemäss dem Entscheid dem Eigenkapital, also dem Aktienkapital inklusive offene und stille Reserven. Schliesslich betonte das Bundesgericht den Vorrang der steuerrechtlichen Beurteilung, von welcher die Ausgleichskassen nur im Falle eines offensichtlichen Missverhältnisses von Lohn und Dividende abweichen sollten.
Absicherung der Altersvorsorge
Neben der rein steuerlich motivierten Optimierung durch erhöhte Dividendenzahlungen und reduzierte Lohnbezüge an den im Betrieb mitarbeitenden KMU-Inhaber darf bei einer sorgfältigen Steuer- und Finanzplanung die Absicherung der Altersvorsorge nicht in Vergessenheit geraten. So wird die Auszahlung eines gewissen beitragspflichtigen Jahreslohnes an den KMU-Inhaber weiterhin erforderlich sein, um ihm seine AHV-Maximalrente zu sichern. Sodann hätte eine Lohnkürzung eine Reduktion der Deckung durch die zweite Säule zur Folge.
Rücksprachen sind wichtig
Das optimale Verhältnis zwischen Lohn und Dividende muss im Einzelfall konkret unter Berücksichtigung der Steuer- und AHV-Folgen sowie der Vorsorgeplanung des KMU-Inhabers festgelegt werden. Vor Ausrichtung der Vergütungen empfiehlt sich somit eine Rücksprache mit dem Treuhänder.

