Das neue MWSTG ab 1.1.2010
von Fabian Baikhardt, lic. iur. und dipl. Steuerexperte
Am 1. Januar 2010 tritt das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft. Die mit der Volksabstimmung über die IV-Zusatzfinanzierung vom 27. September 2009 beschlossene befristete Erhöhung der Mehrwertsteuersätze wird jedoch erst auf den 1. Januar 2011 umgesetzt. Die Neuerungen in der Mehrwertsteuer bedeuten zwar, dass sich die Unternehmen mit den entsprechenden Folgen zu befassen und Massnahmen zu treffen haben, sie bieten aber auch die Möglichkeit, mit den richtigen steuerplanerischen Massnahmen die Mehrwertsteuerlast zu optimieren bzw. reduzieren. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Steuerpflicht
- Die Mindestumsatzgrenze für die Steuerflicht (bisher CHF 75‘000 und CHF 250‘000) wird für alle Unternehmen auf CHF 100‘000 vereinheitlicht. Bei gemeinnützigen Sport- und Kulturvereinen gilt die Umsatzgrenze von CHF 150‘000.
- Mit dem neuen Gesetz können sich auch Unternehmen in der Gründungsphase (Start-ups) freiwillig der Steuerpflicht unterstellen.
- Möglichkeit der freiwilligen Besteuerung beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien, die der Empfänger nicht zu Wohnzwecken nutzt.
Vorsteuerabzug
- Neu gibt es ein Vorsteuerabzugsrecht von 100% auf Verpflegung/Getränke (bisher 50%). Hier gilt es zu beachten, dass per 1. Januar 2010 Ihr EDV-System angepasst werden muss.
- Bei Finanzierung durch Spenden kann mit dem neuen Gesetz der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (Vorsteuerkürzung aber weiterhin bei Subventionen).
- Dividenden führen nicht mehr zu Vorsteuerkürzungen.
- Die Margenbesteuerung (v.a. Auto-, Occasions- und Antiquitätenhändler) wird abgeschafft und durch ein System des sogenannten fiktiven Vorsteuerabzuges ersetzt.
Saldosteuersätze
- Der maximale Jahresumsatz für die Saldosteuersatzmethode wird von 3 auf 5 Millionen erhöht, bei einer Steuerzahllast von CHF 100‘000.
- Die Fristen für den Wechsel der Methode werden verkürzt.
Weitere wichtige Änderungen
- Die Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs wird abgeschafft.
- Steuerkontrollen haben neu eine abschliessende Wirkung.
- Die formalen Vorschriften für MWST-Belege werden gelockert.
- Die Unternehmen haben ein Anrecht auf die Durchführung von Kontrollen.
- Steuerpflichtige haben einen Anspruch auf verbindliche Auskunft innert angemesser Frist.
- Der Verzugszins von heute 5 Prozent wird marktüblichen Verhältnissen angepasst.
- Verkürzung der Verjährungsfristen.
- Das Strafrecht der Mehrwertsteuer wird neu konzipiert.

