Von der Einzelfirma zu GmbH oder AG?

 

Mit der Teilrevision des Steuergesetzes GR per 1.1.2006 wurde für Beteiligungen von mindestens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Schweizer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft das sogenannte Halbsatzverfahren eingeführt. Diese Tatsache und

verschiedene weitere Gesetzesänderungen werden die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter

Haftung) oder AG (Aktiengesellschaft) gegenüber der Einzelfirma künftig rechtlich und

steuerlich interessanter machen.

 

von Beat Baikhardt

 

Die Gewinne der GmbH oder AG wurden bisher steuerlich doppelt belastet. Der Gewinn

wurde einmal bei der Gesellschaft besteuert und, sofern er in Form von Dividende

ausgeschüttet wurde, ein weiteres Mal steuerlich beim Gesellschafter oder Aktionär als

Einkommen erfasst. Neu werden die Erträge aus den Beteiligungsrechten nur noch zum

halben Satz des Gesamteinkommens besteuert. Dadurch ist die sogenannte wirtschaftliche

Doppelbelastung und damit ein grosser Nachteil der Kapitalgesellschaften gegenüber der

Einzelfirma gemildert worden.

 

Der Einzelunternehmer muss jährlich den ganzen Unternehmensgewinn besteuern und diesen

gleichzeitig mit der AHV abrechnen. Verfügt er über eine GmbH oder AG, kann Lohn und

Gewinn aufgeteilt werden. Dadurch entstehen zwei Vorteile. Der Gesellschaftsgewinn

unterliegt nicht mehr der AHV und die Progression kann durch die Aufteilung gebrochen

werden. Die Gewinnsteuer bei GmbH und AG beträgt ab dem 1.1.2008 im Maximum 7 %

(Kanton GR ohne Zuschlagssteuer und Direkte Bundessteuer), während die Progression bei

der Einkommenssteuer erst bei 11 % (Kanton GR ohne Gemeindesteuer und Direkte

Bundessteuer) aufhört. Die Dividendenausschüttung muss nicht jedes Jahr vorgenommen

werden, sondern kann frei gewählt werden, was für die Steuerplanung bei GmbH und AG

Spielraum ergibt.

 

Was spricht weiter für oder gegen die Kapitalgesellschaft?

Da ist einmal die Haftungsfrage. Mit dem Betrieb einer Einzelfirma ist stets die persönliche

Haftung verbunden. Neben dem Geschäfts- kann auch das Privatvermögen für

Gesellschaftsschulden herangezogen werden. Anders bei der GmbH oder AG, die als eigene

Rechtspersonen gelten. Hier sind Geschäfts- und Privatvermögen strikte getrennt. Für die

Gesellschaftsschulden haftet jeweils ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.

Grundsätzlich besteht also keine persönliche Haftung für den Gesellschafter oder Aktionär.

Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften gibt es für die Einzelfirma keine

Eigenkapitalvorschriften. Für die AG beträgt das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital

Fr. 100'000, für die GmbH Fr. 20'000. Diese Grössenordnungen an privatem Kapitaleinsatz

werden schnell erreicht, wenn der Schritt in die Selbständigkeit gewagt und eine

Geschäftsidee umgesetzt werden wollen. Auch bei Gründung einer Einzelfirma muss das

notwendige Betriebskapital vorhanden sein. Es darf hier nicht davon ausgegangen werden,

dass die Bank das Risikokapital zur Verfügung stellt.

 

Als Nachteil wird bei der Kapitalgesellschaft oft der administrative Mehraufwand ins Feld

geführt. Bei der Gründung trifft dies sicherlich zu. Die Einzelfirma braucht keinen speziellen

Gründungsakt. Die Gründung einer GmbH oder AG ist mit verschiedenen Gründungskosten

behaftet. Hingegen kann z.B. nach neuem Revisionsgesetz auf den Einsatz einer

Revisionsstelle verzichtet werden, wenn nicht mehr als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt

werden.

 

Die Veräusserung der Firmen gestaltet sich unterschiedlich. Beim Verkauf einer Einzelfirma

sind die Aktiven und Passiven sowie allfällige Verträge auf den Erwerber zu übertragen. Bei

der AG sind lediglich die Aktien gegen Entgelt zu übergeben und bei der GmbH die

Stammanteile zu verkaufen. Dies stellt eine beachtliche Vereinfachung dar, und zwar nicht

nur bei gänzlichem Verkauf, sondern vor allem auch bei teilweiser Veräusserung oder bei

Änderung der Besitzesverhältnisse. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Einzelfirma ist zu

versteuern und mit der AHV abzurechnen. Die beim Verkauf von Aktien oder GmbHAnteilen

realisierten Gewinne sind grundsätzlich steuerfrei.

 

Auch bei der Nachfolge ist es ein Vorteil, wenn nicht Aktiven und Passiven, sondern nur

Aktien oder GmbH-Anteile übertragen werden müssen. Im Erbfall können z.B. Aktien leicht

den Erben zugeteilt werden. Die AG besteht weiter und das Eigenkapital der Firma bleibt

erhalten.

 

Für den Einzelunternehmer ist der Anschluss an eine Pensionskasse gesetzlich nicht

vorgeschrieben, was ein Vorteil sein kann. Der Lohnbezüger einer GmbH oder AG wird

zwingend dem BVG (Berufliche Vorsorge) unterstellt. In Anbetracht der steuerlichen

Abzugsfähigkeit der Beiträge ist es aber auch dem Einzelunternehmer zu empfehlen, für das

Alter vorzusorgen, indem er z.B. Einzahlungen in die Säule 3a (gebundene, aber freiwillige

Vorsorge) leistet.

 

Im Gegensatz zur Einzelfirma können die GmbH oder AG völlig frei entscheiden, unter welchem Namen sie im Markt auftreten wollen. So können z.B. Fantasiebezeichnungen mit

der Angabe der Rechtsform (GmbH oder AG) gewählt werden. Dies ist bei der Einzelfirma nicht möglich. Fantasie- und Sachbezeichnungen sind zwar als Zusatz erlaubt, der wesentliche

Inhalt des Geschäftsnamens muss aber aus dem Familiennamen (mit oder ohne Vornamen)

des Inhabers gebildet werden. Der Geschäftsname der Einzelfirma ist zudem nur am Ort des

Betriebes geschützt, bei der GmbH und AG gilt der Schutz für die ganze Schweiz.

Der ärgerliche Nachteil der wirtschaftlichen Doppelbelastung ist im Kanton GR durch das

Halbsatzverfahren gemildert worden. Möglicherweise wird der Bund im Jahre 2009 folgen.

Die Kapitalgesellschaft ist steuerlich attraktiver geworden und je nach Strategie wird der Einzelunternehmer abgabemässig nicht mehr besser fahren. In die Waagschale zu werfen sind

sodann die weiteren gewichtigen Vorteile der Kapitalgesellschaft in den Bereichen Haftung,

Beteiligung, Nachfolge, Marktauftritt etc. Es zeichnet sich klar ab, dass die Einzelfirma in

Zukunft an Bedeutung verlieren wird.

 

Folglich stellt sich nun noch die Frage, ob eine Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft

umgewandelt werden kann. Im Rahmen einer Vermögensübertragung ist die Umwandlung

sogar steuerneutral möglich. Die von der Einzelfirma auf die GmbH oder AG übertragenen

stillen Reserven werden steuerlich nicht realisiert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz

fortbesteht, die für die Einkommenssteuer massgeblichen Buchwerte übernommen werden,

ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird und die 5-jährige Veräusserungssperrfrist für die

Stammanteile oder Aktien der übernehmenden GmbH oder AG eingehalten wird.