Von der Einzelfirma zu GmbH oder AG?
Mit der Teilrevision des Steuergesetzes GR per 1.1.2006 wurde für Beteiligungen von mindestens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Schweizer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft das sogenannte Halbsatzverfahren eingeführt. Diese Tatsache und
verschiedene weitere Gesetzesänderungen werden die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter
Haftung) oder AG (Aktiengesellschaft) gegenüber der Einzelfirma künftig rechtlich und
steuerlich interessanter machen.
von Beat Baikhardt
Die Gewinne der GmbH oder AG wurden bisher steuerlich doppelt belastet. Der Gewinn
wurde einmal bei der Gesellschaft besteuert und, sofern er in Form von Dividende
ausgeschüttet wurde, ein weiteres Mal steuerlich beim Gesellschafter oder Aktionär als
Einkommen erfasst. Neu werden die Erträge aus den Beteiligungsrechten nur noch zum
halben Satz des Gesamteinkommens besteuert. Dadurch ist die sogenannte wirtschaftliche
Doppelbelastung und damit ein grosser Nachteil der Kapitalgesellschaften gegenüber der
Einzelfirma gemildert worden.
Der Einzelunternehmer muss jährlich den ganzen Unternehmensgewinn besteuern und diesen
gleichzeitig mit der AHV abrechnen. Verfügt er über eine GmbH oder AG, kann Lohn und
Gewinn aufgeteilt werden. Dadurch entstehen zwei Vorteile. Der Gesellschaftsgewinn
unterliegt nicht mehr der AHV und die Progression kann durch die Aufteilung gebrochen
werden. Die Gewinnsteuer bei GmbH und AG beträgt ab dem 1.1.2008 im Maximum 7 %
(Kanton GR ohne Zuschlagssteuer und Direkte Bundessteuer), während die Progression bei
der Einkommenssteuer erst bei 11 % (Kanton GR ohne Gemeindesteuer und Direkte
Bundessteuer) aufhört. Die Dividendenausschüttung muss nicht jedes Jahr vorgenommen
werden, sondern kann frei gewählt werden, was für die Steuerplanung bei GmbH und AG
Spielraum ergibt.
Was spricht weiter für oder gegen die Kapitalgesellschaft?
Da ist einmal die Haftungsfrage. Mit dem Betrieb einer Einzelfirma ist stets die persönliche
Haftung verbunden. Neben dem Geschäfts- kann auch das Privatvermögen für
Gesellschaftsschulden herangezogen werden. Anders bei der GmbH oder AG, die als eigene
Rechtspersonen gelten. Hier sind Geschäfts- und Privatvermögen strikte getrennt. Für die
Gesellschaftsschulden haftet jeweils ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.
Grundsätzlich besteht also keine persönliche Haftung für den Gesellschafter oder Aktionär.
Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften gibt es für die Einzelfirma keine
Eigenkapitalvorschriften. Für die AG beträgt das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital
Fr. 100'000, für die GmbH Fr. 20'000. Diese Grössenordnungen an privatem Kapitaleinsatz
werden schnell erreicht, wenn der Schritt in die Selbständigkeit gewagt und eine
Geschäftsidee umgesetzt werden wollen. Auch bei Gründung einer Einzelfirma muss das
notwendige Betriebskapital vorhanden sein. Es darf hier nicht davon ausgegangen werden,
dass die Bank das Risikokapital zur Verfügung stellt.
Als Nachteil wird bei der Kapitalgesellschaft oft der administrative Mehraufwand ins Feld
geführt. Bei der Gründung trifft dies sicherlich zu. Die Einzelfirma braucht keinen speziellen
Gründungsakt. Die Gründung einer GmbH oder AG ist mit verschiedenen Gründungskosten
behaftet. Hingegen kann z.B. nach neuem Revisionsgesetz auf den Einsatz einer
Revisionsstelle verzichtet werden, wenn nicht mehr als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt
werden.
Die Veräusserung der Firmen gestaltet sich unterschiedlich. Beim Verkauf einer Einzelfirma
sind die Aktiven und Passiven sowie allfällige Verträge auf den Erwerber zu übertragen. Bei
der AG sind lediglich die Aktien gegen Entgelt zu übergeben und bei der GmbH die
Stammanteile zu verkaufen. Dies stellt eine beachtliche Vereinfachung dar, und zwar nicht
nur bei gänzlichem Verkauf, sondern vor allem auch bei teilweiser Veräusserung oder bei
Änderung der Besitzesverhältnisse. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Einzelfirma ist zu
versteuern und mit der AHV abzurechnen. Die beim Verkauf von Aktien oder GmbHAnteilen
realisierten Gewinne sind grundsätzlich steuerfrei.
Auch bei der Nachfolge ist es ein Vorteil, wenn nicht Aktiven und Passiven, sondern nur
Aktien oder GmbH-Anteile übertragen werden müssen. Im Erbfall können z.B. Aktien leicht
den Erben zugeteilt werden. Die AG besteht weiter und das Eigenkapital der Firma bleibt
erhalten.
Für den Einzelunternehmer ist der Anschluss an eine Pensionskasse gesetzlich nicht
vorgeschrieben, was ein Vorteil sein kann. Der Lohnbezüger einer GmbH oder AG wird
zwingend dem BVG (Berufliche Vorsorge) unterstellt. In Anbetracht der steuerlichen
Abzugsfähigkeit der Beiträge ist es aber auch dem Einzelunternehmer zu empfehlen, für das
Alter vorzusorgen, indem er z.B. Einzahlungen in die Säule 3a (gebundene, aber freiwillige
Vorsorge) leistet.
Im Gegensatz zur Einzelfirma können die GmbH oder AG völlig frei entscheiden, unter welchem Namen sie im Markt auftreten wollen. So können z.B. Fantasiebezeichnungen mit
der Angabe der Rechtsform (GmbH oder AG) gewählt werden. Dies ist bei der Einzelfirma nicht möglich. Fantasie- und Sachbezeichnungen sind zwar als Zusatz erlaubt, der wesentliche
Inhalt des Geschäftsnamens muss aber aus dem Familiennamen (mit oder ohne Vornamen)
des Inhabers gebildet werden. Der Geschäftsname der Einzelfirma ist zudem nur am Ort des
Betriebes geschützt, bei der GmbH und AG gilt der Schutz für die ganze Schweiz.
Der ärgerliche Nachteil der wirtschaftlichen Doppelbelastung ist im Kanton GR durch das
Halbsatzverfahren gemildert worden. Möglicherweise wird der Bund im Jahre 2009 folgen.
Die Kapitalgesellschaft ist steuerlich attraktiver geworden und je nach Strategie wird der Einzelunternehmer abgabemässig nicht mehr besser fahren. In die Waagschale zu werfen sind
sodann die weiteren gewichtigen Vorteile der Kapitalgesellschaft in den Bereichen Haftung,
Beteiligung, Nachfolge, Marktauftritt etc. Es zeichnet sich klar ab, dass die Einzelfirma in
Zukunft an Bedeutung verlieren wird.
Folglich stellt sich nun noch die Frage, ob eine Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft
umgewandelt werden kann. Im Rahmen einer Vermögensübertragung ist die Umwandlung
sogar steuerneutral möglich. Die von der Einzelfirma auf die GmbH oder AG übertragenen
stillen Reserven werden steuerlich nicht realisiert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz
fortbesteht, die für die Einkommenssteuer massgeblichen Buchwerte übernommen werden,
ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird und die 5-jährige Veräusserungssperrfrist für die
Stammanteile oder Aktien der übernehmenden GmbH oder AG eingehalten wird.

